Gastgewerbe
Gesuche für Patente bzw. Bewilligungen zur Führung eines Gastgewerbebetriebes oder für den Handel mit gebrannten oder nicht gebrannten alkoholischen Getränken sind mindestens zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung an die Stadtkanzlei, Seestrasse 123, 8266 Steckborn, einzureichen.
Wichtigste Änderungen ab 01. Januar 2024
- Es gibt nur noch zwei Bewilligungsarten: Die Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit und die Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken. Es wird somit auch nicht mehr zwischen Beherbergungsbetrieben, Wirtschaften, Kioskwirtschaften, Imbissständen, Gelegenheitswirtschaften und Jugendlokalen unterschieden.
- Die gastgewerbliche Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken wird durch eine verantwortliche Person ausgeübt. Ist die Bewilligungsinhaberin eine juristische Person, bezeichnet sie eine verantwortliche Person und meldet einen allfälligen Wechsel der verantwortlichen Person der Politischen Gemeinde.
- Es gibt keine Befreiung von der Wirteprüfung mehr. Jede für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit verantwortliche Person hat sich der kantonalen Wirteprüfung zu unterziehen, sofern sie nicht bereits über einen Fähigkeitsausweis oder einen anerkannten Ausweis verfügt.
Weiterführende Informationen finden Sie im Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG)
Wird eine Liegenschaft in ein Restaurant oder ähnliches umgenutzt, so ist vorgängig zwingend ein Baugesuch bei der Bauverwaltung einzureichen.
Zugehörige Objekte
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Anmeldung-Wirtekurs Kanton TG 2025 (PDF, 164.09 kB) | Download | 0 | Anmeldung-Wirtekurs Kanton TG 2025 |
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Stadtkanzlei | 058 346 20 02 | kanzlei@steckborn.ch |